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Satzung der Ottinger Böllerschützen e.V.

Satzung der Ottinger Böllerschützen e.V.

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen " Ottinger Böllerschützen".

  2.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Eingetragen beim Amtsgericht Traunstein VR 715

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Otting.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heimat und brauchtumsverbundene Veranstaltungen, Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung (Maibaum)

 

 

§3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei einer natürlichen Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder in Besitz eines Prüfungszeugnisses für Schießen mit Hand/ Standböllern/ Kanone ist oder dieses erwerben möchte, sowie Förderer des Vereins.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

       a) wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, bei Verletzung von Sitte und Anstand und ebenso einer                 rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens;

       b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist  und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des                 Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.  Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit             der abgegebenen Stimmen.

           Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind             ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

    5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

    6. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurück gewährt und ebenso besteht kein                Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  

 

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand(Vorstand) des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Schussmeister und 2 weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer.

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.

  5. Kommt ein Vorstandsmitglied seinem Amt nicht nach, kann dieser bei einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Den Antrag stellt der Gesamtvorstand.

 

 

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im 1 oder 2 Quartal.

  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen, aber nur wenn der Antrag bis spätestens einer Woche vor Versammlung schriftlich von einem Mitglied beantragt wurde. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit.

  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schriftführer nicht anwesend ist.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder Abberufung eines Vorstandsmitglied ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

  

§7 Kasse

  1. Der Kassier besorgt die gesamten Geldgeschäfte des Vereins, stellt den Haushaltsplan auf und legt der Mitgliederversammlung eine mit Belegen versehene Abrechnung mit Übersicht über den Vermögensstand vor, deren Prüfung vom Vorstand veranlasst wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt gleichlaufend mit dem Vorstand drei Jahre.

       Die Kassenprüfer prüfen zum Versammlungstag die Kassenführung des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Sie erstatten             darüber Bericht bei der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Kassiers und den Gesamtvorstand.

 

 

§8 Vereinsordnung

  1. Jede Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen erlassen, die bestimmte Anliegen und Aufgaben                                                                 ( z.B. Schießen, Bekleidung, Ehrungen ) des Vereins regeln. Solche Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

 

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den Sprengstoffrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

 

 

§10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

  

 

§11 Auflösung/ Neugründung

  1. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  2. Bei Neugründung eines Vereins nach Umbenennung oder Änderung des Zweckes, bleibt das Vereinsvermögen hierfür bestehen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den

       „Markt Waging am See“ der es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im                    Bereich des Brauchtums (Jugendförderung Musikkapellen, Trachtenverein, etc.) in Otting zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 18.02.2024 errichtet.

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